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Die Angebote der Lebensberatungsstellen des Bistums Trier sind für die Ratsuchenden kostenfrei.
Um dieses Angebot jedoch auch in Zukunft vorhalten zu können, benötigen die Beratungsstellen eine gesicherte Finanzierung, das heißt Mithilfe von vielen. Zu diesem Zwecke wurde die Stiftung Lebensberatung eingerichtet. Hier gehts zum Flyer der Stiftung Lebensberatung.
Die Stiftung Lebensberatung ist eine gemeinnützige und mildtätige Stiftung in der Treuhandverwaltung der Stiftung Menschen in Not.
Hier finden Sie einen Artikel über das Wirken der Stiftung und wie die Erlöse der Stiftung in den letzten Jahren innerhalb der Lebensberatungsstellen eingesetzt werden konnten.
Diese ist als rechtsfähige öffentliche und kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts vom Land Rheinland-Pfalz anerkannt. Die Anerkennung wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier am 22. Dezember 2004 ausgesprochen (Az. 15678/23).
Das Finanzamt Trier hat der Stiftung Lebensberatung unter dem Aktenzeichen 42.2796-II/2 vorläufig bescheinigt, dass sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken dient. Die Stiftung ist berechtigt, entsprechende Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Dolmetscherkosten für geflüchtete Menschen aus der Ukraine
Um unser Beratungsangebot auch für geflüchtete Menschen aus der Ukraine ohne Deutschkenntnisse aufrechterhalten zu können, werden Dolmetscher benötigt.
Wenn Sie zu diesem Zweck spenden wollen, können Sie Ihre Spende an folgendes Konto mit dem Verwendungszweck "Ukraine" richten:
Stiftung Lebensberatung im Bistum Trier
IBAN: DE44 3706 0193 3017 0200 12
Konto: 301 7020 012
BLZ: 370 601 93
Verwendungszweck: Ukraine
Es gibt viele gute Gründe, Gutes zu tun:
Diese Wahlmöglichkeiten bietet Ihnen die Stiftung Lebensberatung an:
Zustiften | Sie übereignen einen beliebigen Geldbetrag oder Sachwerte (z.B. eine Immobilie) der Stiftung Lebensberatung. Dies erhöht das Stiftungskapital und führt damit Jahr für Jahr zu weiteren Erträgen, mit denen dauerhaft geholfen wird. |
Spenden | Die Stiftung ist auch dankbar für Spenden. Diese werden nicht dem Stiftungskapital zugeschlagen, sondern zeitnah für Hilfeleistungen ausgegeben - so wie die Kapitalerträge. |
Spenden müssen zeitnah, das heißt in der Regel binnen eines Jahres ausgegeben werden.
Stiftungskapital ist dagegen ohne Zeitbegrenzung in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Nur die Erträge - wie zum Beispiel Zinsen - dürfen für den sozialen Zweck ausgegeben werden. Damit können im Unterschied und in Ergänzung zu den Spenden Hilfen ermöglicht werden, die auf lange Sicht und mit nachhaltiger Wirkung erbracht werden müssen. Da die Erträge aus dem Stiftungskapital zuverlässig Jahr für Jahr fließen, eröffnen sie ganz andere Möglichkeiten als die Spende.
Wir erläutern Ihnen die Verfahrensweisen, beantworten Ihre Fragen und vermitteln Rat von fachkompetenter Stelle.
Ihr Ansprechpartner: Dirk Hennen
Telefonnummer: 06 51 / 7105 -327
Was die Menschen an gegenseitiger Hilfe selbst organisieren, das braucht der Staat nicht zu tun. Darum fördert er das bürgerschaftliche Engagement. Er hat die Vorschriften für die Gründung und die Verwaltung einer Stiftung in den vergangenen Jahren erheblich vereinfacht. Darüber hinaus fördert er die Stiftungen im Rahmen seiner Steuergesetzgebung. Die gemeinnützigen Stiftungen befreit er von der Besteuerung. Stiftern gewährt er bei der Einzahlung von Vermögen auf Stiftungen besonders großzügige Sonderausgabenabzüge.
Einkommensteuer:
Sonderausgabenabzug bis zu 20.450 € p.a. möglich bei allen Einzahlungen auf das Stiftungskapital.
Zusätzlich gilt stets die allgemeine Spendenregelung.
Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer
a) Kapitalgesellschaften:
Die Regelung bei der Einkommensteuer gilt analog im Falle von Unternehmen in Form von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH). Hier wird der Sonderausgabenabzug im Zusammenhang mit der Körperschaftssteuer geltend gemacht. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
b) Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
Hier mindert sich der zu versteuernde Gewinn um den der Stiftung zugewendeten Betrag im Sinne der o.a. Regelung.
Bitte konsultieren Sie Ihren Steuerberater.
Quelle u.a.: Dr. Jürgen Sontheimer, Das neue Stiftungsrecht, Haufe, Freiburg, 2. Aufl. (2003)
Gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, von der Grunderwerbsteuer und von der Grundsteuer befreit. Die Grundsteuerbefreiung gilt nicht für Wohnungen, die die Stiftung zu eigen hat.
Auch die Erträge aus dem Kapital der Stiftung sind steuerfrei.